Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 530
Nach Gewicht
- BSG, 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - Erforderlichkeit der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses - keine Verfahrensförderung bei Ausbleiben einer fristgemäßen Gebührenzahlung - Unzulässigkeit der Austragung von rechtshängigen Verfahren aus dem Register - Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung - Möglichkeit eines urteilsersetzenden Beschlusses - Erforderlichkeit der Anhörung des Klägers - statthaftes Rechtsmittel - Meistbegünstigungsgrundsatz - ZurückverweisungZitiert von 22
- OLG Bremen, 24.09.2013 – 2 W 84/13Zitiert von 2
- OLG Köln, 26.09.2012 – 17 W 170/12Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 14.04.2011 – I-2 U 102/10
- OLG Celle, 21.03.2002 – 10 WF 44/02
- BVerfG, 23.08.2005 – 1 BvR 46/05Zitiert von 19
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 10.06.2026 – 1 W 19/26
- LG Bielefeld, 20.03.2026 – 5 O 172/25
- OLG Schleswig, 11.02.2026 – 9 W 124/25
530 Entscheidungen zu § 12 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-3 (3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-5 (5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-6 (6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung), Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch in Verbindung mit den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der Zivilprozessordnung), und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-7 (7) In schiedsrichterlichen Verfahren der in den Nummern 1620 bis 1625 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Art soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.