Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-1 (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 13 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-3 (3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-4 (4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-5 (5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-6 (6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung), Anträge auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für oder gegen einen Rechtsnachfolger (§ 727, auch in Verbindung mit den §§ 728, 729, 738, 742, 744, 744a, 745 Absatz 2 oder § 749 der Zivilprozessordnung), und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung, wenn die Dokumente zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/12#abs-7 (7) In schiedsrichterlichen Verfahren der in den Nummern 1620 bis 1625 des Kostenverzeichnisses bezeichneten Art soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.
Wird zitiert von 497 Entscheidungen zu § 12 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 12.02.2015 – B 10 ÜG 8/14 BÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - Erforderlichkeit der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses - keine Verfahrensförderung bei Ausbleiben einer fristgemäßen Gebührenzahlung - Unzulässigkeit der Austragung von rechtshängigen Verfahren aus dem Register - Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung - Möglichkeit eines urteilsersetzenden Beschlusses - Erforderlichkeit der Anhörung des Klägers - statthaftes Rechtsmittel - Meistbegünstigungsgrundsatz - ZurückverweisungZitiert von 24
- OLG Bremen, 24.09.2013 – 2 W 84/13Zitiert von 3
- OLG Köln, 26.09.2012 – 17 W 170/12Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 14.04.2011 – I-2 U 102/10
- OLG Celle, 21.03.2002 – 10 WF 44/02
- BGH, 29.06.2004 – VI ZB 11/04
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 10.06.2026 – 1 W 19/26
- LG Bielefeld, 20.03.2026 – 5 O 172/25
- OLG Schleswig, 11.02.2026 – 9 W 124/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 12 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
-
16.07.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
-
08.10.2023 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
-
18.04.2019 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.